Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

(1) Für alle unsere Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen.

(2) Durch die erste Bestellung oder durch Erteilung des ersten Auftrages werden die nachstehenden Verkaufs und Lieferbedingungen auch Bestandteil aller zukünftigen Geschäfte. Etwaigen abweichenden Bedingungen des Bestellers wird hiermit widersprochen. Sie erhalten nur dann Gültigkeit, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

2. Angebote, Abschlüsse

(1) Unsere Angebote sind freibleibend, soweit wir sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnen.

(2) Ein uns mündlich oder schriftlich erteilter Auftrag (Bestellung) kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Mündliche Nebenabreden oder nachträgliche Vertragsänderungen sowie Vereinbarungen und Zusagen jeder Art einschließlich der Erklärungen unserer Mitarbeiter sind nur rechtsverbindlich, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich bestätigt haben. Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.

(3) Die zu einem von uns abgegebenen Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

(4) Öffentliche Äußerungen des Herstellers oder unsererseits über die Ware bleiben ohne Einfluß auf die vereinbarte Beschaffenheit, es sei denn der Besteller weist nach, daß die Äußerungen seine Kaufentscheidung beeinflußt haben, daß wir die Äußerungen kannten oder kennen mußten und daß die Äußerungen im Zeitpunkt der Kaufentscheidung nicht bereits gleichwertig berichtigt waren.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Alle Preise gelten, wenn nicht ausdrücklich anders von uns bestätigt, ab Werk zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweils bei Lieferung geltenden gesetzlichen Höhe.

(2) Bei Zahlungen durch Überweisung, Scheck usw. gilt der Wertstellungstag als Stichtag des Zahlungseingangs. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber angenommen.

Zahlungen sind ohne jeden Abzug , netto Kasse zu leisten und zwar:

(a) Bei Inlandsaufträgen grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum.

(b) Bei Inlandsaufträgen mit einer Vergütung von über € 50.000,00 netto und einer vereinbarten Lieferzeit von über drei Monaten in folgenden Raten:

• 1/3 bei Auftragsbestätigung,

• 1/3 bei Anzeige der Versandbereitschaft,

• 1/3 14 Tage nach Rechnungsdatum.

(c) Bei Auslandsaufträgen mittels bestätigtem, unwiderruflichen Akkreditiv zu unseren Gunsten, mit einer Laufzeit von zwei Monaten zuzüglich der vereinbarten Lieferzeit, ausgestellt von einer unserer Bankverbindungen. Alle anfallenden Bankspesen gehen zu Lasten des Bestellers.

(3) Gegenüber unseren Zahlungsansprüchen ist die Aufrechnung ausgeschlossen, soweit es sich nicht um eine unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderung handelt. Ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB oder § 369 HGB kann nur im Falle einer mangelhaften Lieferung oder Leistung und nur insoweit geltend gemacht werden, als der zurückbehaltene Betrag den objektiven Wert der von uns bereits erbrachten Leistung übersteigt.

(4) Gerät der Besteller mit wesentlichen Beträgen in Verzug, werden auch unsere sämtlichen aus anderen Lieferungen oder Leistungen herrührenden Forderungen in Abweichung von den dabei vereinbarten Zahlungsterminen insgesamt sofort fällig. Daneben sind wir berechtigt, auf die fälligen Beträge Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz in Rechnung zu stellen.

(5) Wird für uns nach Vertragsabschluß eine Vermögensverschlechterung des Bestellers erkennbar, aufgrund derer die uns zustehenden Forderungen gefährdet sind, so sind wir zur Erfüllung noch ausstehender Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verpflichtet. Erfüllt der Besteller diese Verpflichtung nicht, so können wir für die Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung eine angemessene Nachfrist setzen und nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist die Annahme der Leistungen des Bestellers ablehnen und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.

4. Lieferfristen, Lieferverzögerungen

(1) Die Vereinbarung von Lieferterminen oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedarf der Schriftform. Mit „ca.“ bezeichnete Liefertermine sind unverbindlich.

(2) Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor rechtzeitigem Eingang sämtlicher vom Besteller zu beschaffender Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben. Ebenso setzt die Einhaltung der Lieferfrist durch uns die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen durch den Besteller und die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung der Pläne sowie der sonstigen vom Besteller übernommenen Verpflichtungen voraus.

(3) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

(4) Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei unvorhergesehenen Hindernissen – unabhängig, ob sie in unserem Werk selbst oder bei unseren Unterlieferanten eintreten – wie Fällen höherer Gewalt, Mobilmachung, Krieg, Streik, Aussperrung, Aufruhr, Ausschußwerden eines wichtigen Arbeitsstückes oder anderer Verzögerungen in der Fertigstellung wesentlicher Lieferteile, Verzögerungen bei der Beförderung, Betriebsstörungen verspäteter Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe. Wird die Durchführung der Lieferung durch die genannten Umstände unmöglich oder wesentlich erschwert oder verteuert, so werden wir von unserer Verpflichtung zur Lieferung befreit. Der Besteller ist nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist von mindestens 4 Wochen berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände werden wir uns nur berufen, wenn wir den Besteller unverzüglich benachrichtigen.

(5) Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.

(6) Wird die Lieferung durch Umstände aus dem Bereich des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnendeinen Monat nach der Absendung der Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung des Liefergegenstandes entstehenden Kosten berechnet.

5. Lieferung, Gefahrtragung, Versand, Versandkosten

(1) Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Werk verlassen hat. Wird der Versand auf Veranlassung des Bestellers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.

(2) Die zur Übernahme durch den Besteller notwendige Verpackung erfolgt mit bester Sorgfalt. Eine Rücknahme der Verpackung erfolgt nicht.

(3) Soweit wir auf Wunsch des Bestellers für den Versand Sorge tragen, reisen alle Sendungen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Nicht abgenommene Ware lagert auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Die Wahl des Versandweges und der Versandart bleibt in solchen Fällen uns überlassen, sofern hierfür nicht ausdrücklich schriftliche Vereinbarungen getroffen werden.
(4) Erfolgt die Lieferung frachtfrei, so trägt der Besteller die Mehrkosten, die durch besondere Versandwünsche entstehen. Eine Versicherung gegen Bruch-, Transport-, Feuer- und Kriegsrisiko wird in jedem Falle nur auf ausdrückliche Weisung und auf Kosten des Bestellers veranlaßt.

6. Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren bis zur Bezahlung aller unserer bestehenden und künftigen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Besteller (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus laufender Rechnung) vor. Bei Zahlung mit Scheck oder Wechsel bleibt der Eigentumsvorbehalt bis zu deren Einlösung und endgültiger Gutschrift bestehen.
(2) Der Besteller ist berechtigt, über die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns rechtzeitig und vollständig nachkommt. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Der Besteller tritt hiermit alle Forderungen einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus laufender Rechnung, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, in Höhe des mit uns vereinbarten Rechnungsbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) an uns ab, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware
ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller ist zur Einziehung der
Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware trotz dieser Abtretung ermächtigt. Unsere Einziehungsbefugnis bleibt hiervon unberührt. Solange der Besteller seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung
nachkommt, werden wir die Forderungen nicht einziehen. Bei Widerruf dieser Einzugsermächtigung ist der Besteller verpflichtet, uns auf Anforderung Namen und Anschriften der Erwerber der Vorbehaltsware anzuzeigen.
(3) Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Besteller wird stets für uns als Hersteller vorgenommen. Das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Vorbehaltsware setzt sich an der umgebildeten Sache fort. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen, verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Vorbehaltsware zu dem der anderen verarbeitenden Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
(4) Der Besteller tritt auch Forderungen, die ihm durch Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen, an uns zur Sicherung unserer Ansprüche gegen ihn ab.
(5) Zugriffe und andere Beeinträchtigungen (z. B. Pfändungen) dritter Personen auf die von uns gelieferte Ware oder auf eine an uns abgetretene Forderung aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware hat uns der Besteller unverzüglich anzuzeigen unter Mitteilung aller Umstände, die zur Wahrung unserer Rechte von Bedeutung sind. Etwaige Kosten einer Intervention zur Wahrung unserer Lieferantenrechte trägt der Besteller.
(6) Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware gegen Feuer- und Diebstahlsgefahr zu versichern und den Abschluß derartiger Versicherungen nachzuweisen. Der Besteller tritt hiermit an uns alle Ansprüche gegen den Versicherer insoweit ab, als die Vorbehaltsware betroffen ist.
(7) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
(8) Wir sind berechtigt, jederzeit vom Besteller Auskunft über den Verbleib der Vorbehaltsware zu verlangen, zum Zwecke der Kontrolle dieser Angaben jederzeit die Betriebsräume des Bestellers zu besichtigen und seine Geschäftsbücher einzusehen.
(9) Wir sind bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, berechtigt, die Vorbehaltsware auch ohne vorherigen Rücktritt vom Vertrag in Besitz zu nehmen und zu diesem Zweck das Betriebsgelände des Bestellers zu betreten. In einer Zurücknahme oder Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag.

7. Beanstandungen, Gewährleistung, Haftung

(1) Der Besteller hat den Liefergegenstand unverzüglich, spätestens innerhalb von acht Tagen nach Empfang, zu untersuchen, uns etwaige Beanstandungen sofort anzuzeigen und uns Gelegenheit zu geben, die Berechtigung von Beanstandungen zu überprüfen. Unterläßt der Besteller die Anzeige, so gilt dies als vorbehaltlose Genehmigung. Die Gewährleistung für verdeckte Mängel, die trotz sorgfältiger Untersuchung innerhalb der Frist von acht Tagen nicht zu erkennen waren, ist ausgeschlossen, wenn der Besteller nicht unverzüglich nach Entdeckung schriftlich rügt.
(2) Qualitätsbeanstandungen sind von uns nicht zu vertreten, wenn sie zurückzuführen sind auf die Leistungsbeschreibung oder Anordnungen des Bestellers, von diesem gelieferte oder vorgeschriebene Stoffe oder Bauteile oder die Beschaffenheit der Vorleistung eines anderen Unternehmers.
3) Etwaige Maßnahmen durch uns zum Zwecke der Schadensminderung gelten nicht als Anerkenntnis eines Mangels. Verhandlungen über eine Beanstandung gelten in keinem Fall als Verzicht auf den Einwand, daß die Mängelrüge nicht rechtzeitig, sachlich unbegründet oder sonst ungenügend gewesen ist.
4) Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Verkaufssache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, daß die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
(5) Sind wir bei einem von uns zu vertretenden Mangel der Kaufsache zur Nacherfüllung nicht bereit oder nicht in der Lage, verweigern wir diese oder verzögert sie sich über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.

8. Haftung

(1) Schadensersatzansprüche wegen Vertragspflichtverletzungen stehen dem Besteller nur zu, wenn diese auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder auf der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruhen oder wir das Leistungshindernis schon bei Vertragsschluß kannten oder hätten kennen müssen. Sofern für einfache Fahrlässigkeit gehaftet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf die Höhe des vertragstypischen
vorhersehbaren Schadens beschränkt.
(2) Als vertragstypischer, vorhersehbarer Schaden gilt im Falle des Verzuges höchstens ein Schaden von 1% des Lieferwertes für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Lieferwertes.
(3) Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für die Haftung aus Garantien sowie Ansprüche gemäß §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz bleiben von den vorstehenden Absätzen (1) und (2) unberührt.
(4) Bei Ansprüchen aus der Produzentenhaftung gemäß § 823 BGB ist unsere Haftung auf die Höhe des produkttypischen, vorhersehbaren Schadens, höchstens jedoch auf die Ersatzleistung unserer Haftpflichtversicherung bzw., soweit diese nicht oder nicht vollständig eintritt, auf die Höhe der vereinbarten Deckungssumme begrenzt.
(5) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in vorstehenden Absätzen (1) bis (4) vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches – ausgeschlossen.
(6) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

9. Verjährung

(1) Die Ansprüche des Bestellers wegen Mängeln verjähren in einem Jahr nach Ablieferung der Ware. Die §§ 478, 479 BGB bleiben von dieser Regelung unberührt.
(2) Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz aus anderen Rechtsgründen verjähren in einem Jahr. Für den Verjährungsbeginn gilt § 199 Abs. 1 und Abs. 3 BGB.
(3) Die Haftung für Vorsatz, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und übernommene Garantien ebenso wie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
10. Erfüllungsort und Gerichtsstand, Sonstiges
(1) Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen und alle anderen beiderseitigen Verpflichtungen sowie Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist St. Pölten. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Besteller am Gerichtsstand seines Sitzes zu verklagen.
(2) Es gilt das Recht der Republik Österreich mit Ausnahme des UN-Kaufrechts.
(Stand: 16.1.2008)